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Fragen und Antworten

Grundlegendes

Was ist ein Ehrenamt? Gibt es einen Unterschied zwischen Ehrenamtlichen und Freiwilligen?

Ehrenamtliches Engagement wird häufig mit Begriffen wie freiwilliges oder auch bürgerschaftliches Engagement gleichgesetzt. Traditionell war ein Ehrenamt ein Amt (zum Beispiel in einem Verein) oder eine Tätigkeit, die man ohne Entlohnung übernahm. Häufig war diese Funktion mit gesellschaftlicher Anerkennung verbunden wie beispielsweise ein Vorstandsamt. Man kann sich selbstverständlich auch ehrenamtlich engagieren, ohne in eine offizielle Funktion gewählt zu werden.

Im Vordergrund steht, dass die Tätigkeit freiwillig ausgeübt wird und man keine Verpflichtungen eingeht. In Deutschland hat sich in den letzten Jahren der Begriff freiwilliges Engagement verbreitet. Aus dem englischsprachigen Raum wird der dort übliche Begriff „Volunteering“ häufig mit "Freiwilligenarbeit" übersetzt, sodass insbesondere jüngere Engagierte sich selbst lieber Freiwillige als Ehrenamtliche nennen. Freiwilliges Engagement wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet, in manchen Fällen gibt es jedoch eine Aufwandsentschädigung und in der Regel werden entstehende Kosten wie Fahrt- oder Materialkosten erstattet.

Nach dem Deutschen Freiwilligensurvey ist eine Tätigkeit dann als Engagement zu bezeichnen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Die Tätigkeit ist nicht auf materiellen Gewinn gerichtet.
  • Die Tätigkeit ist öffentlich beziehungsweise findet im öffentlichen Raum statt.
  • Die Tätigkeit wird in der Regel gemeinschaftlich/kooperativ ausgeübt.
  • Die Tätigkeit ist gemeinwohlorientiert.
  • Die Tätigkeit ist freiwillig.

"Bürgerschaftliches Engagement" wird als Begriff häufig im politischen Diskurs verwendet, wenn es um die Beschreibung der Bürgergesellschaft geht – also um eine Gesellschaft, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger verantwortlich fühlen und sie je nach ihren Möglichkeiten und Kompetenzen aktiv mitgestalten. Die genaue Verwendung von freiwillig, ehrenamtlich und bürgerschaftlich wird auch wissenschaftlich immer wieder diskutiert und weiterentwickelt. Eine eindeutige Definition gibt es aber nicht.

Wer kann sich ehrenamtlich engagieren?

Es ist wünschenswert, dass sich jeder Mensch nach seinen Möglichkeiten, Interessen, Wünschen und zeitlichen Ressourcen engagiert, zum Beispiel in seinem Wohngebiet, in Vereinen, in Schulen, Kindergärten oder mit einem eigenen Vorhaben. Die Möglichkeiten sind vielfältig, sodass jeder nach seinen Interessen und Vorstellungen tätig werden kann.
Um ein passendes Ehrenamt zu finden, muss erst einmal herausgefunden werden, wo freiwilliges Engagement gebraucht wird. Zum anderen spielen eine Reihe anderer Faktoren wie Zeit, Vorerfahrungen oder Ausbildungen eine Rolle, damit die eigenen Vorstellungen und das Engagement gut zusammen passen. Interessierte können sich beispielsweise in Freiwilligenagenturen vor Ort beraten lassen oder über Online-Datenbanken, wie den Engagement-Finder ein passendes Einsatzfeld finden.

Warum soll ich mich freiwillig engagieren?

Es gibt sehr viele Gründe, die für freiwilliges Engagements sprechen. Die Motivation hinter dem Engagement ist eine ganz individuelle Sache. Beim Deutschen Freiwilligensurvey, einer bundesweiten Umfrage zum Thema, haben 80% der Befragen angegeben, sie engagieren sich, weil es ihnen Spaß macht. Aber auch andere Gründe, wie "mit anderen Menschen zusammenkommen" (59,5%), "Qualifikation erwerben" (33,5%) oder "mit anderen Generationen zusammen sein" (60,9%) wurden genannt. Wichtig für Engagierte ist außerdem die Möglichkeit, durch ihr tun, die Gesellschaft mitzugestalten (57,2 %).

Vereine und Organisationen haben aber auch einige Angebote, die Freiwillige motivieren sich zu engagieren, zum Beispiel Fortbildungsmöglichkeiten, Ferien-Freizeiten oder Möglichkeiten, um Hobbys auszuüben.

Worauf es beim Ehrenamt grundsätzlich nicht ankommt, ist der finanzielle Gewinn.

Ganz persönliche Begründungen für ihr Engagement, haben die Menschen aus unseren Engagementporträts gegeben.

Muss ich bestimmte Voraussetzungen erfüllen?

Für die meisten freiwilligen Einsatzfelder sind persönliches Engagement, Interesse für die Sache, Zeit und Offenheit die wichtigsten Voraussetzungen.

Einige Tätigkeiten erfordern jedoch besondere Kompetenzen, wie Fremdsprachenkenntnisse, pädagogische Vorerfahrungen oder handwerkliche Fähigkeiten. Manchmal sind Zusatzausbildungen notwendig wie beispielsweise für eine Tätigkeit bei der Telefonseelsorge, im Katastrophenschutz oder Rettungswesen. Manchmal müssen geforderte Kompetenzen auch nachgewiesen werden, zum Beispiel ein Führerschein, eine Übungsleiterausbildung oder die Jugendleitercard (JuLeiCa).

Welche Voraussetzung, für welche Tätigkeit gefordert wird, kann nur die Einrichtung, die ehrenamtliche Unterstützung sucht, festlegen. Eine umfassende Beschreibung des ehrenamtlichen Einsatzfeldes durch den Verein oder die Einrichtung ist deshalb in jedem Fall wichtig. Benötigte Kompetenzen besprechen Sie am besten in einem Vorgespräch mit der Einrichtung oder dem Verein.

Zur Erlangung besonderer Kompetenzen bieten viele Organisationen selbst Fortbildungen und Kurse an, damit die Ehrenamtlichen gut auf ihre Aufgabe vorbereitet sind und ihre Tätigkeit mit größtmöglicher Sicherheit ausüben können.

Aktuelle Veranstaltungshinweise für Sachsen-Anhalt finden Sie in unserem Veranstaltungskalender.

Wie finde ich ein Engagement, das zu mir passt?

In größeren Städten und einigen Landkreisen gibt es Freiwilligenagenturen oder Ehrenamtsbörsen, die eine breite Auswahl an ehrenamtlichen Angeboten haben. Hier können Sie sich unverbindlich informieren oder auch intensiv beraten lassen, welches Einsatzfeld zu Ihnen passt. Freiwilligenagenturen oder Ehrenamtsbörsen sind Anlaufstellen, bei denen Vereine und gemeinnützige Einrichtungen ihren Bedarf an freiwilliger Unterstützung melden und gleichzeitig interessierte Menschen ehrenamtliche Mitmachmöglichkeiten finden.

Online können Sie Ihre Suche mit dem Engagement-Finder starten.

Eine andere Möglichkeit ist, Menschen zu fragen, die bereits ehrenamtlich tätig sind. Oftmals sind sie gut informiert und vernetzt und wissen darüber Bescheid, wo weitere Unterstützung benötigt wird. In kleineren Städten, in denen es keine Freiwilligenagenturen oder Ehrenamtsbörsen gibt, kann man am besten direkt auf Vereine und Einrichtungen zugehen, die im gewünschten Bereich arbeiten.

Falls Sie noch gar nicht wissen, ob und in welchem Bereich Sie sich engagieren möchten, können Sie sich von diesen engagierten Menschen inspirieren lassen.

Welche Fortbildungen gibt es für Freiwillige?

Freiwilligen werden von verschiedenen Trägern (Freiwilligenagenturen, Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Wohlfahrtsverbänden usw.) Fortbildungsangebote zu den unterschiedlichsten Themen geboten. In Fortbildungen erwerben Freiwillige neue Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese bringen sie in ihrem Engagement ein - ein Gewinn für beide Seiten. Neben dem Zugewinn an den in der Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten fördert das eine intensivere Identifikation der Freiwilligen mit ihrer Organisation.

Für das Land Sachsen-Anhalt sind wichtige Fortbildungsangebote und thematische Veranstaltungen rund um das freiwillige Engagement in unserem Veranstaltungskalender aufgeführt. Auf der Webseite "Organisiert euch!" gibt es Selbstlernkurse in Form von Videos rund um die Themen Organisation und Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit und viele mehr. Außerdem bieten die meisten Organisationen Newsletter mit Veranstaltungshinweisen an.

Sind Freiwillige versichert während ihrer Tätigkeit?

Wer sich freiwillig engagiert, denkt zunächst eher an Dinge wie "anderen helfen", "etwas Sinnvolles tun", oder "Spaß haben". Für den Fall der Fälle ist es aber gut abgesichert zu sein, beispielsweise, wenn man sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit selbst verletzt, Gegenstände kaputt gehen oder andere Personen zu Schaden kommen.

Es gibt insbesondere zwei Versicherungen, die bei freiwillig Engagierten gewährleistet sein sollten:

  1. Die Haftpflichtversicherung: Schützt gegen finanzielle Risiken, die aus dem Schaden, den Engagierte anderen Personen oder Gegenständen zufügen, entstehen können.
  2. Die Unfallversicherung: Schützt gegen Risiken, die aus den Folgen von Unfällen der Engagierten entstehen können.

Seit dem 1. Januar 2018 hat die Landesregierung die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement verbessert. Freiwillige sind über das Land lückenlos unfall- und haftpflichtversichert. Das heißt, dass der Versicherungsschutz auch für diejenigen Engagierten gilt, die sich außerhalb größerer Vereine und Organisationen bzw. Kommunen engagieren. Die Inanspruchnahme erfordert keine gesonderte Anmeldung von Ehrenamtlichen, Initiativen, Gruppen oder Projekten.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration schloss dazu mit den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt (ÖSA) einen entsprechenden Vertrag zur Haftpflichtversicherung und mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH einen Vertrag über eine Unfallversicherung für Ehrenamtliche ab.

Die versicherten Ehrenamtlichen können die Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Landes als Versicherungsnehmer unmittelbar beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

Bei Fragen zu dieser Vereinbarung, zum bestehenden Versicherungsschutz oder im Schadenfall wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung oder den Versicherungsmakler des Ministeriums:

ÖSA Versicherungen
(Haftpflichtversicherung)
Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
(Unfallversicherung)

Am Alten Theater 7
39104 Magdeburg

Telefon: +49 391 7367-112

Ecclesiastraße 1-4
32758 Detmold

Telefon: +49 5231 603 6112

Mail: ehrenamt@ecclesia.de

Die Schadensanzeige für die Unfallversicherung
können Sie hier herunterladen.

Trotz bestehender Verträge des Landes ist es ratsam, sich im Vorfeld bei der Organisation, bei der Sie sich engagieren, zu erkundigen, ob Sie als Engagierte*r dort versichert sind. Trägerorganisationen wie Vereine, Kirchen oder Stiftungen haben in der Regel bereits eigene Versicherungen zum Schutz von "ihren Freiwilligen" abgeschlossen.

In der Broschüre "Versicherungsschutz für freiwillig Engagierte" (PDF 0,3 MB) des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration finden Sie Fallbeispiele und weiterführende Informationen zu Leistungen und Versicherungssummen.

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Aufwandsersatz, Steuern, Rechtliches

Wer kommt für Kosten auf, die im Rahmen des Engagements entstehen?

Auch im Rahmen der freiwilligen Tätigkeit können Kosten entstehen. Damit die Freiwilligen nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben, sollten die Einrichtungen dies im Erstgespräch mit den Freiwilligen klären. Damit Freiwillige für ihr unentgeltliches Engagement nicht noch finanzielle Aufwendungen tragen müssen, sollte sichergestellt werden, dass Kosten, die bei der Ausübung der Tätigkeit entstehen, in jedem Fall von der Einrichtung übernommen werden (z.B. Materialkosten für ein Kreativangebot). Diese Frage ist im Erstgespräch zu klären.

Zur Checkliste für das Erstgespräch (PDF; 96 KB)

Können Fahrtkosten im Rahmen des Engagements erstattet werden?

Die Erstattung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, liegt in der Verantwortung der Organisation, für den die ehrenamtliche Arbeit geleistet wird. Art und Umfang der Erstattungsleistungen hängen von den finanziellen Möglichkeiten der Organisation ab und fallen deshalb sehr unterschiedlich aus. Nicht in jedem Fall sind überhaupt Erstattungen möglich. Wichtig ist es, mögliche Leistungen des Trägers vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit abzuklären, um unnötige Enttäuschungen zu vermeiden.

Bei Fahrten, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit unternommen werden, handelt es sich um Dienstfahrten. Diese können steuerfrei erstattet werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei nach dem Bundesreisekostengesetz, z.B. mit 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer. Die Höhe der Erstattung kann allerdings auch abweichen.

Zum Nachweis der Reisekosten kann beispielsweise ein Fahrtenbuch geführt werden oder zumindest eine Auflistung der Fahrten mit Abfahrts- und Zielort, Angabe über den Grund der Reise und die Entfernung in Kilometern. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt die Erstattung grundsätzlich gegen Belege, zum Beispiel durch die Fahrkarte. Hierbei sollte die Bus- und Bahnfahrt in 2. Klasse mit Nutzung möglicher Vergünstigungen (BahnCard) erfolgen.

Voraussetzung für die Erstattung von Aufwendungen ist die Notwendigkeit der Fahrten und dass die Erstattung selbst in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Alternativ kann dies auch durch einen Vorstandsbeschluss oder eine anderen vertragliche Regelung erfolgen und sollte allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht werden.

Weitere Informationen im Bundesreisekostengesetz

Werden Aufwandsentschädigungen gezahlt?

Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen wird zwischen dem Freiwilligen und der jeweiligen Organisation individuell vereinbart. Es gibt Bereiche, in denen die Zahlung von Aufwandsentschädigungen selbstverständlich geworden ist und auch auf klaren gesetzlichen Regelungen basiert wie z.B. die Zahlung der steuerfreien Übungsleiterpauschale im Sportbereich. In anderen Bereichen gibt es keine oder sehr unterschiedliche Regelungen. Durch die Einführung verschiedener Freiwilligendienste gibt es inzwischen auch sprachliche Unterschiede, beispielsweise wird die Aufwandsentschädigung im Bundesfreiwilligendienst wie auch in den Jugendfreiwilligendiensten (FSJ & FÖJ) als Taschengeld bezeichnet.

In jedem Fall sollten Freiwillige keine finanziellen Aufwendungen durch ihr Engagement haben. Wenn Auslagen wie Telefon-, Portokosten oder Fahrt- und Materialkosten entstehen, sollte dafür der Verein oder die Einrichtung aufkommen, in deren Auftrag der/ die Freiwillige tätig ist. Die Art und Weise der Erstattung wird unterschiedlich gehandhabt und wird zwischen Einrichtung und Freiwilligem individuell vereinbart.

Welche Formen der Aufwandsentschädigung gibt es?

Aufwendungen, die Ehrenamtliche für ihren Verein erbringen - sei es Arbeitszeit, die Nutzung des privaten PKW oder Telefons, Porto- oder Reisekosten oder die kostenlose Zur-Verfügung-Stellung von Räumen - können zurückerstattet werden, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist oder durch einen Vorstandsbeschluss oder eine andere vertragliche Regelung vereinbart und allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht wurde.

Für die Erstattung der Aufwendungen, die durch das Engagement entstehen, hat sich der Begriff der Aufwandsentschädigung eingebürgert. Es lassen sich verschiedene Formen der Aufwandsentschädigungen unterscheiden:

  • Es werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (z.B. Porto, Telefonkosten) gegen Einzelnachweis (z.B. Rechnung, Einzelverbindungsnachweis) erstattet.
  • Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen werden durch Zahlung einer Aufwandspauschale erstattet, sodass kein Einzelnachweis notwendig ist.
  • Es werden nicht nur die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern auch der Zeitaufwand für das Engagement erstattet.
  • Mit einer Aufwandsentschädigung kann auch eine Erstattung des durch die Engagement-Tätigkeit bedingten Verdienstausfalls gemeint sein.
     

Müssen Aufwandsentschädigungen versteuert werden?

Die Erstattung von tatsächlich entstandenen Sachkosten (Telefon, Porto, Fahrtkosten, Materialien), die einzeln durch Belege nachgewiesen werden müssen, ist steuerfrei. Werden dagegen Aufwandsentschädigungen über die reine Erstattung von tatsächlich entstandenen materiellen Aufwendungen hinaus gezahlt, stellt sich im Sozialrecht die Frage nach der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, im Steuerrecht geht es um die Frage, ob gezahlte Aufwandsentschädigungen als Einkommen zu versteuern sind.

Im Rahmen der steuerlichen Regelungen ist zu beachten, dass Freibeträge für Ehrenamtliche nicht kombinierbar sind! Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt. Die Ehrenamtspauschale ist bis zu einer Höhe von 720 Euro pro Person und Jahr steuer- und sozialabgabefrei. Darüber hinausgehende Beträge müssen versteuert werden. Pro Person und Jahr können im Rahmen der Übungsleiterpauschale 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Weitere Informationen zur Aufwandsersatz

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. Auch ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateurbereich können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Die ehrenamtliche Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Sie muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das heißt, sie darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Die Ehrenamtspauschale ist bis zu einer Höhe von 720 Euro pro Person und Jahr steuer- und sozialabgabefrei. Darüber hinausgehende Beträge müssen versteuert werden.

Weitere Informationen vom Bundesfinanzministerium

Ehrenamtspauschale im Einkommenssteuergesetz

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Einkommen muss generell versteuert werden. Dazu gehören auch pauschale Aufwandsentschädigungen, es sei denn, sie fallen unter die sogenannte Übungsleiterpauschale. Diese Pauschale stellt bestimmte, an sich steuerpflichtige gemeinwohlorientierte Tätigkeiten steuerfrei. Unter diese Tätigkeiten fallen zum Beispiel:

  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (außer die gesetzliche Betreuung nach § 1835a BGB)
  • Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
  • künstlerische Tätigkeiten

Die aufgeführten Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Pro Person und Jahr können 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden. Die Steuerpflicht gilt nicht für Kostenerstattungen gegen Belege, denn hier werden ja nur verauslagte Beträge zurückerstattet.

Weitere Informationen vom Bundesfinanzministerium

Übungsleiterpauschale im Einkommenssteuergesetz

Was ist eine Aufwandsspende?

Bei einer Aufwandsspende verzichten Engagierte auf die Zahlung des bestehenden Aufwandsersatzes. Um die Spende auch steuerlich geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • die Zahlung des Aufwandsersatzes sollte im Voraus festgelegt und am besten schriftlich festgehalten werden
  • der Verzicht kann erst im Nachhinein erfolgen
  • der Verein bzw. die Organisation sollte zahlungsfähig sein
  • der Verzicht muss zeitnah an die Leistung (schriftlich) erklärt werden
  • der Erstattungsanspruch muss in der Höhe angemessen sein
  • die Spende muss freiwillig und unentgeltlich erfolgen

Natürlich können die Aufwendungen auch erstattet werden und im Anschluss an den Verein oder die Organisation zurückerstattet werden. Für die Spende wird dann eine Zuwendungsbestätigung erstellt.

Weitere Informationen vom Bundesfinanzministerium

Darf man sich engagieren, wenn man arbeitslos ist?

Ein Ehrenamt wird durch Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen, auch wenn Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz des SGB 3 bezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert wird.

Weitere Informationen im SGB 3

Haben Ehrenamtliche das Recht auf Freistellung?

Ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Freiwillige können nach dem Gesetz bis zu 12 Arbeitstage jährlich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden. Der Arbeitgeber hat dann Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die entsprechende Zeit. Den Anspruch kann er dem Land gegenüber geltend machen. Die ehrenamtlich tätige Person hat zudem einen Anspruch auf eine Kostenpauschale als Ersatz für den Verdienstausfall.

Ein Antrag auf Freistellung kann durch den Träger der Maßnahmen beim Arbeitgeber gestellt werden. Zuständig sind seit 2010 die Landkreise (2. Funktionalreformgesetz). Freistellungen für bestimmte Fortbildungsmaßnahmen sind ebenfalls möglich. Der Antrag hierfür ist mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung beim Arbeitgeber einzureichen.

Kontaktdaten der Jugendämter in Sachsen-Anhalt >>>

Die Freistellungsregelungen können in diesem Dokument noch einmal genau nachgelesen werden.

Muss es zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen einen schriftlichen Vertrag geben?

Da das Engagement eine freiwillige Leistung ist, besteht keine Verpflichtung, diese vertraglich zu regeln. Es kann aber für die Freiwilligen und die Einsatzstellen sinnvoll sein, eine Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit abzuschließen und darin Aspekte wie Inhalt, Umfang, Aufhebung, Haftung, Unfälle und Schäden sowie Aufwendungsersatz zu regeln. Für die Einsatzstellen bedeutet dies eine gewisse Verbindlichkeit und damit Verlässlichkeit bezüglich der ehrenamtliche Tätigkeit; den Freiwilligen bietet eine Vereinbarung Sicherheit in Bezug auf Inhalte, Umfang, Nachweisen und die Erstattung von Aufwendungen. Unser Muster (PDF 383 KB) zeigt, wie so eine Vereinbarung zwischen Organisation udn Freiwilligen aussehen kann.

Kann ich mein freiwilliges Engagement jederzeit beenden?

Eine ehrenamtliche Tätigkeit basiert auf absoluter Freiwilligkeit und kann somit jederzeit beendet werden. Dieser Umstand ist zum Beispiel für Arbeitslose sehr bedeutsam, da freiwilliges Engagement nicht die Aufnahme einer regulären Beschäftigung behindern darf.
Trotzdem sollten Freiwillige und Einsatzstellen ein gewisses Maß an Verbindlichkeit vereinbaren, um Tätigkeiten und Projekte sinnvoll planen und umsetzen zu können.
Für Menschen, die sich nur unregelmäßig engagieren möchten oder können, sind auch einzelne Mitmachaktionen, wie zum Freiwilligentag gut geeignet.

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Ist ein Führungszeugnis notwendig?

Das Führungszeugnis gibt in Form einer Urkunde Auskünfte, ob mögliche Vorstrafen zu einer Person vorliegen. Freiwillige, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind, benötigen ein erweitertes Führungszeugnis. Für die Antragstellung des erweiterten Führungszeugnisses ist eine Bescheinigung der Stelle vorzulegen, die das Führungszeugnis verlangt. Diese Bescheinigung sollte die Notwendigkeit auf Auskunft und Erteilung des Führungszeugnisses darlegen. Das Führungszeugnis muss persönlich bei der örtlichen Meldebehörde (Bürgerbüro) beantragt werden. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Eine Beantragung über das Internet ist ebenfalls möglich. Das Privatführungszeugnis wird mit der Post an die angegebene Privatadresse zugesandt. Ansonsten wird das Führungszeugnis direkt an die Einrichtung gesandt, die im Antrag angegeben wurde.

Im Jahr 2012 änderte das Bundesamt für Justiz die Gebührenregelungen, sodass Führungszeugnisse für ehrenamtlich Tätige seither gebührenfrei sind.

zum Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (PDF; 52,4 KB)

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen (PDF; 405 KB)

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Anerkennung und Nachweise

Wie wird freiwilliges Engagement anerkannt?

Die unentgeltliche Hilfe von Freiwilligen wird nicht als selbstverständlich angesehen. Menschen, die Energie, Kraft und Zeit für das Gemeinwohl investieren, haben in besonderer Weise Dank und Anerkennung verdient. Es sollte immer wieder deutlich gemacht werden, wie wichtig ihre Hilfeleistungen für die Einrichtung, den Verein oder die Organisation sind und das sollte sich nicht nur auf die jährliche Dankeschönveranstaltung beschränken. Der Alltag bietet genügend Gelegenheiten, die Wertschätzung der ehrenamtlichen Helfer*innen zum Ausdruck zu bringen. Freiwillige können auch für verschiedene öffentliche Auszeichnungen vorgeschlagen werden.

Ideen für Anerkennung Ehrenamtlicher (PDF; 489 KB)

Auszeichnungen durch Kommune, Land & Bund (PDF; 463 KB)

Was ist eine Ehrenamtskarte?

Hinter einer Ehrenamts- oder Engagementkarte verbirgt sich ein Anerkennungssystem für ehrenamtliche Arbeit. Diese ist mit einem Rabattsystem verknüpft und bietet so den Engagierten Vergünstigungen beispielsweise im Einzelhandel, dem Öffentlichen Nahverkehr oder bei Kultureinrichtungen. Sachsen und Thüringen haben landesweite Ehrenamtskarten eingeführt. In Sachsen-Anhalt ist dies bisher nicht geschehen. Allerdings gibt es hier einige regionale Systeme in Bitterfeld-Wolfen, Magdeburg, Halle und dem Burgendlandkreis. Daneben gelten jedoch auch die Ju-Leicas oder die Ausweise des Bundesfreiwilligendienstes bzw. des Freiwilligen Sozialen Jahres. Diese sind meist sogar überregional gültig.

Wie kann ich mein freiwilliges Engagement nachweisen?

Nachweise über freiwilliges Engagement sowie über die Teilnahme an Fortbildungen sind ein wichtiger Schritt, um Anerkennung zu erreichen. Für einige Freiwillige kann ein schriftlicher Nachweis über die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit auch persönlich sehr bedeutsam sein (zum Beispiel für Bewerbungen). Einrichtungen oder Vereine, die mit Freiwilligen zusammenarbeiten, sollten deshalb ihren Freiwilligen anbieten, einen solchen Nachweis mit Angaben zum Umfang des Engagements und zur Tätigkeit auszustellen.

Durch die Dokumentation des Engagements

  • werden die Art und der Umfang der geleisteten ehrenamtlichen/ freiwilligen Tätigkeit bestätigt,
  • kann die ehrenamtliche/ freiwillige Tätigkeit, die oft im Verborgenen und im Hintergrund geleistet wird, öffentlich sichtbar gemacht und anerkannt werden,
  • können im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Qualifikationen z.B. für den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben dokumentiert werden,
  • kann das Bemühen um die Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit im Steuer- und Rentenrecht unterstützt werden,
  • können das Selbstbewusstsein und die Selbstbestimmung Ehrenamtlicher unterstützt werden.

Der Nachweis über freiwilliges Engagement kann beispielsweise über ein einfaches Schreiben erfolgen. Dieses könnte den Umfang der Tätigkeit, eine Kurzbeschreibung des Vereins / der Einrichtung, Schwerpunkte und Einschätzung der Tätigkeit, mögliche Teilnahme an Fortbildungen sowie Kontaktdaten, Unterschrift und Stempel der Einrichtung beinhalten.

Durch die umfängliche Beschreibung der Tätigkeit wird deutlich, welche Verantwortung übernommen und welche Fähigkeiten eingebracht und erworben worden sind. Nachgewiesen werden kann jede regelmäßige und über einen längeren Zeitraum unentgeltlich und freiwillig geleistete Arbeit. Zur Berechnung der Arbeitszeit gehört die Vor- und Nachbereitung, die Dauer der Tätigkeit sowie der Hin- und Rückweg.

Infoblatt zum Nachweis (PDF; 37 KB)

Nachweis zum ehrenamtlichen Engagement
 

Wie weist man die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen im Rahmen des Engagements nach?

Wie kann die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen im Rahmen des Engagements nachgewiesen werden?
Nicht jeder Fortbildungsträger bietet eine Bescheinigung für absolvierte Fortbildungen an. Sollte dies der Fall sein, kann ein entsprechender Vordruck durch die Einrichtung erstellt werden. Dieser kann durch die Freiwilligen zur Fortbildungsveranstaltung mitgenommen werden. Dort wird er ausgefüllt und unterschrieben.

Der Nachweis sollte dabei folgende Inhalte umfassen:

  • Rahmendaten zur Veranstaltung (Thema, Dauer, Datum, Ort sowie Referent*in und Inhalte),
  • Informationen zum Freiwilligen (Name, Geburtstag, Anschrift),
  • sowie Unterschrift / Stempel des Fortbildungsträgers.

Muster-Nachweis (PDF; 37 KB)

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