Die Landesregierung hat im September 2021 mitgeteilt, dass sie mit rund 3,1 Millionen Euro die Kulturvereine in Sachsen-Anhalt zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Mit den in der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Kulturvereine im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie“ veröffentlichten Maßnahmen soll der Fortbestand der Kulturvereine im Land gesichert werden. Aus dem bis zum heutigen Tag erfolgten Mittelabfluss resultiert, dass weiterhin Fördergelder vorhanden sind und Anträge jederzeit gestellt werden können.
Dazu erklärte Staats- und Kulturminister Rainer Robra: „Die Pandemiesituation erweist sich weiter als dramatisch und der Kulturbereich muss mit Restriktionen und Einschränkungen leben. Mit unserem beschlossenen Hilfsprogramm wollen wir jenen Kulturvereinen unter die Arme greifen, die infolge der Pandemie in existenzbedrohende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind und bestehende Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Mein Wunsch und meine Forderung gehen an alle Adressaten dieses Programms, die gegebenen Möglichkeiten auch vollumfänglich zu nutzen.“
Die finanzielle Unterstützung kann bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) beantragt werden. Die Hilfsmaßnahmen für die Kulturvereine erfolgen als Liquiditätspauschale oder als erweiterte Liquiditätshilfe:
Die erweiterte Liquiditätshilfe wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Festbetrages gewährt. Sie gilt für Bedarfe über 1.000 Euro und beträgt grundsätzlich maximal 10.000 Euro. Anträge für diese Hilfe müssen bis zum 17. Dezember 2021 gestellt werden.
Die Liquiditätspauschale beinhaltet einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Die Antragsfrist für die Pauschale endet am 30. Juni 2022.
Die beiden Maßnahmen schließen einander aus. Die in der Richtlinie beschriebenen „Billigkeitsleistungen“ sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können.
Antragsberechtigt sind Kulturvereine, die
- als gemeinnützig anerkannt sind,
- ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben und
- bei denen in Folge der Corona-Pandemie vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Vor dem Hintergrund eines regelmäßigen Dialogs mit den zivilgesellschaftlichen Akteuren wird zudem darauf verwiesen, dass die Vereine zur Beantragung der Liquiditätspauschale oder der erweiterten Liquiditätshilfen nicht unmittelbar vor einem Insolvenzverfahren stehen oder ein solches bereits beantragt haben müssen.
Sofern die Vereine von anderen Förderangeboten profitieren, sind diese zu nutzen. Die erlassene Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen Hilfen. Die Unterstützungsleistungen werden auf Antrag gewährt, hierbei müssen die Antragsteller ihre konkrete Ausgangssituation kurz darlegen (Liquiditätspauschale) sowie mit Unterlagen belegen (erweiterte Liquiditätshilfe).
Die Antragsunterlagen sind per Post an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB), Domplatz 13, 39104 Magdeburg zu übersenden. Nähere Informationen, sowie Hinweise zum Verfahren und zur Antragsstellungen sind zu finden unter: www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/kreativ-sein/liquiditaetshilfe-kulturvereine
Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 546/2021 vom 06.12.2021