Das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ ist nun verabschiedet worden. Ab sofort können Vereine ihre Mitgliederversammlungen digital oder hybrid abhalten, auch eine telefonische Teilnahme ist möglich, ohne eine Änderung in der Satzung vorzunehmen. Während der Pandemie war dies bereits als Ausnahmeregelung möglich.
Damit es trotz allem eine ordentliche Versammlung wird, muss "bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können." So lautet ein Satz des neu beschlossenen Absatzes im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dadurch werden die zulässigen Kommunikationskanäle klar definiert und eine Beteiligung an Abstimmungen via Mail oder Chat sind ebenfalls möglich.
Den Vereinen steht es weiterhin frei ihre Satzung an die jeweils passenden Rahmenbedingungen anzupassen. Die Erweiterung des Gesetzes soll jedoch eine Erleichterung darstellen.