Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen.
Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt. Zur Herstellung der geforderten Transparenz über Vereine wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Daher sind Vereine – gleichermaßen wie alle anderen juristischen Personen des Privatrechts – deren wirtschaftlich Berechtigte über das Transparenzregister ersichtlich werden und unabhängig davon, ob sie Mitteilungen vornehmen, gebührenpflichtig.
Wo sich Vereine eintragen müssen, wie eine Gebührenbefreiung möglich ist und weitere wichtige Fragen beantwortet die DSEE in einer informativen Übersicht.
Zum Weiterlesen und zur Vertiefung für Fragen rund um das Transparenzregister bietet die DSEE für Engagierte und Vereine diese kompakte Zusammenfassung (PDF) an.
Quelle: Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt (aufgerufen am 04.03.2021)